Alltagstauglickeitsprüfung & Sachkundenachweis
laut der Hundehalteverordnung 2024
Ab dem 01.12.2024 gibt es eine neue Hundehalterverordnung in OÖ
Hier findest du zusammengefasst alle allgemeinen Infos zur neuen Hundehalterverordnung
Hier findest du zusammengefasst die wichtigsten Infos der neuen Hundehalteverordnung 2024
Verplichtende Sachkunde –
Theoretische Ausbildung vor der Anschaffung eines Hundes
Betrifft jeden neuen angemeldeten Hund!
Bevor du dir einen Hund als Familienmitglied holst, musst du in OÖ die Sachkunde Ausbildung machen.
Die Ausbildung ist eine theoretische Vorbereitung, die dich über wichtige Dinge wie die Auswahl des richtigen Hundes, Hundehaltung, Erziehung, Gesundheitsthemen, wie Impfungen und Krankheiten aber auch gesetzliche Vorschriften informiert.
Der Sachkundenachweis Kurs dauert 6 Stunden (3h Hundetrainer, 3h Tierarzt) und wird mit einer schriftlichen Abschlussüberprüfung beendet.
Der Sachkundenachweis kann erst ab dem 16 Lebensjahr gemacht werden.
Meldung deines neuen Hundes bei der Gemeinde!
Betrifft jeden neuen angemeldeten Hund!
Innerhalb von 5 Tagen nachdem dein Hund bei dir eingezogen ist, musst du deinen Hund bei deiner Wohnsitzgemeinde anmelden.
Dazu benötigst du:
- positiv absolvierter Sachkundenachweis
- Name, Geburtsdatum & Hauptwohnsitz des Hundehalters
- Rasse, Farbe, Geschlecht & Alters deines Hundes
- Name & Hauptwohnsitz der Person die den Hund zuletzt gehalten hat
- Versicherungsnachweis deiner Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestdeckungssumme von 725000€
- Registrierungsbestätigung vom Chip deines Hundes (Heimtierdatenbank, Animaldata, …)
- Du bist min. 16 Jahre alt
Große Hunde – 40/20 Regel
Für alle Hunde die nach dem 01.12 2024 angemeldet wurden gilt diese Regelung:
Alle Hundebesitzer die einen Hund müssen ab dem 12. Lebensmonat eine Tierärztliche Bestätigung über Größe & Gewicht des Hundes vorweisen!
(Gilt auch für kleine Rassen)
Diese Tierärztliche Bestätigung muss innerhalb von 2 Monate der Gemeinde vorgelegt werden.
Sollte Vorlage der Bestätigung bei der Gemeinde nicht erfolgen, wird der Hund automatisch als großer Hund eingestuft.
Große Hund sind: Hunde die größer als 40 cm Schulterhöhe oder 20 kg (gesundes) Körpergewicht haben.
Große Hunde und die Alltagstauglichkeitsprüfung:
Hundehalter von großen Hunde die vor der Anmeldung noch nicht 12 Monate alt waren, müssen bis zum 18 Lebensmonat eine Bestätigung der positiven Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung vorlegen.
Hundehalter von großen Hunden die bei der Anmeldung zwischen 12 Monaten und dem vollendetem 8 Lebensjahr: Die Bestätigung der positiven Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung muss innerhalb von 6 Monaten bei der Gemeinde vorgelegt werden.
Hunde die bei der Anmeldung bei der Gemeinde älter als 8 Jahre alt sind: Kein Nachweis der Alltagstauglichkeitsprüfung notwendig!
Was passiert wenn ich die Alltagstaulichkeitsprüfung mit meinen Hund nicht mache oder nicht bestehe?
- Nicht bestanden:
Der Hund wird als auffälliger Hund eingestuft und unterligt der allgemeinen Maulkorb und Leinenpflicht. - Bei der Verweigerung der Alltagstauglichkeitsprüfung drohen Verwaltungsstrafen und in letzter Konsequenz die Untersagung der Hundehaltung
Hunde spezieller Rassen!
Gilt auch für Hundebesitzer die Ihren Hund vor dem 01.12.24 angemeldet haben!
Was ist ein Hund einer speziellen Rasse:
Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterier, Dogo Argendia, Tosa Inu, American Pit Bull Terrier & Mischungen dieser Rassen untereinander (z.B. Tosa Inu – Bullterrier)
Ein American Staffordshire Terrier – Labrador Mix gilt nicht als spezielle Rasse bzw Mischling.
Für diese Hunde spezieller Rassen, egal wann diese in OÖ bei der Wohnsitzbehörde angemeldet wurde gilt ab dem 01.12.2924 eine allgemeine Maulkorb & Leinenplicht!
Aufheben der Maulkorb und Leinenpflicht für spezielle Rassen.
Diese Maulkorb und Leinenpflicht kann durch eine verhaltendmedizinische Evaluierung beim Tierarzt & der positiven Alltagstauglichkeitsprüfung nach Vorlage beider Überprüfungen bei der Gemeinde von dieser aufgehoben werden.
Auffällige Hunde
Was sind auffällige Hunde (mit Bescheid von der Wohnsitzgemeinde festgestellt)
- Hunde die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden haben.
- Der Hund ohne selbst angegiffen worden zu sein, bedrohliches Verhalten zeigt und so eine Gefahr für Mensch & Tier ist
- Der Hund einen Menschen verletzt oder andere Tiere wiederholt oder schwer verletzt hat.
Welche Vorschriften gibt es für auffällige Hunde:
- Leinen & Maulkorb Plicht
- Das führen von aufflälligen Hunden ist erst ab dem 16. Lebensjahr und der positiv abgeschlossenen Sachkundeausbildung zulässig
- Positiv abgeschlossere Zusatzausbildung innerhalb von 6 Monaten nach feststellung der Aufflälligkeit
- Verhaltensmedizinische Evaluierung
Der Sachkundenachweis
Hundehalterinnen und Hundehalter, die seit 1. Juli 2003 einen neuen Hund anmelden und bisher mit einem anderen oder früheren Hund noch keine Ausbildung im Sin des § 4 Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung (z.B. Begleithundeprüfung BgH-1) nachweisen können, benötigen einen Allgemeinen Sachkundekursnachweis für das Halten von Hunden.
Mit 15. September 2021 tritt eine Änderung der Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung in Kraft.
Die nun sechsstündige theoretische Ausbildung wird von Tierärztin Dr.med.vet. Michaela Maurer und der Hundetrainerin Michaela Ebner durchgeführt.
Inhalt
Allgemeines zur Gesundheit von Hunden, Wesen und Verhalten von Hunden, Ernährung, Pflege,
Erkrankungen / Impfungen von Hunden, Tierschutzgesetz, Kosten für Anschaffung und Haltung,
gesetzliche Regelungen über Hundehaltung. Dient zur Erlangung des Sachkundenachweises entsprechend den Bestimmungen des OÖ. Hundehaltegesetzes.”
Alltagstauglichkeitsprüfung
INHALT DER PRÜFUNG
1. Unbefangenheitsprüfung
Die Unbefangenheitsüberprüfung gemäß Abs. 2 Z 1 hat am Beginn der Prüfung zu erfolgen.
Jeder Hund ist einzeln vorzuführen.
Der Hund ist angeleint rechts oder links von der Hundehalterin oder vom
Hundehalter zu führen.
Die Identität des Hundes ist von der Prüferin oder vom Prüfer durch Auslesen des
Chips festzustellen.
Sollte der Chip nach wiederholtem Versuch nicht gefunden werden, hat die
Hundehalterin oder der Hundehalter die Chipkontrolle vorzunehmen.
Hunde, deren Identität mittels Chipkontrolle nicht eindeutig feststellbar ist, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.
Die Unbefangenheit des Hundes muss während des gesamten Prüfungsverlaufs gegeben sein.
Verhält sich der Hund im Laufe der Prüfung gegenüber einem Menschen oder einem Tier unangemessen
(insbesondere durch unbeherrschbares ängstliches oder aggressives Verhalten), ist auch dann die
Unbefangenheit nicht gegeben, wenn die vorangegangenen Prüfungspunkte positiv absolviert wurden.
2. Verantwortungsbewusster Umgang mit dem Hund
Beim verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund (Abs. 2 Z 2) hat die Hundehalterin oder
der Hundehalter einfache Pflegehandlungen, unter Beachtung eines für den Hund angenehmen Umgangs,
vorzuzeigen.
Werden alle anderen Prüfungsteile bestanden, lässt der Hund jedoch die Pflegehandlungen
nicht zu, kann die Alltagstauglichkeitsprüfung trotzdem als bestanden beurteilt werden, wenn der Hund
dabei kein aggressives Verhalten zeigt
3. Prüfungsteil im Verkehr
Beim Prüfungsteil im Verkehr (Abs. 2 Z 3) sind die angeführten Situationen an einem geeigneten,
von der Prüferin oder vom Prüfer zu bestimmenden öffentlichen Ort zu absolvieren; für Menschen mit
Behinderung muss ein öffentlicher Ort gewählt werden, der barrierefrei zugänglich ist.
In allen Situationen des Prüfungsteils im Verkehr ist ein neutrales Verhalten des Hundes erforderlich. Unter neutral ist zu
verstehen, dass sich der Hund zwar interessiert zeigen darf, andere Personen bzw. Verkehrsteilnehmer,
Autos oder andere Hunde aber nicht unangemessen belästigen oder attackieren darf. Die Prüferin oder der
Prüfer ist berechtigt, bei Zweifel in der Beurteilung des Hundes, Abschnitte zu wiederholen.
Prüfungsteil im Verkehr mit folgenden, in der Reihenfolge variablen, Situationen:
a) Begegnung mit einer Personengruppe (sechs Personen);
b) Begegnung mit einer Radfahrerin bzw. einem Radfahrer oder einer Scooter-Fahrerin bzw.
einem Scooter-Fahrer;
c) Begegnung mit einem vorbeifahrenden Auto;
d) Begegnung mit einer Joggerin bzw. einem Jogger oder einer Inline-Skaterin bzw. einem InlineSkater;
e) Begegnung mit einem anderen Hund;
f) Begegnung mit einer Person mit einer Gehhilfe oder mit einer Nordic-Walkerin bzw. einem
Nordic-Walker;
g) Begegnung mit einer Person mit einem Kinderwagen.
Infos vom Land OÖ zur Hundehaltung in OÖ
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/95653.htm
Prüfungsordnung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20001325
Vorbereitungskurs zur Alltagstauglichkeitsprüfung
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Michaela Ebner
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